Einzig in Bezug auf die ebenfalls angefochtenen Kosten gemäss Ziffer 5 der Verfügung vom 19. Dezember 2024 hat die Gemeinde nicht neu verfügt. Betreffend die Kostenregelung ist das Beschwerdeverfahren somit fortzuführen; die Beschwerdeführenden haben insoweit nach wie vor ein schutzwürdiges Interesse an der diesbezüglichen Behandlung der Beschwerde. 2. Kosten der Verfügung vom 19. Dezember 2019