Bezüglich der Anbringung eines Siegels (Ziffer 1), der Verpflichtung der Grundeigentümerschaft zur Gewährleistung der Zugänglichkeit der Wohneinheiten (Ziffer 2), den Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit (Ziffer 3) sowie der Strafandrohung im Widerhandlungsfall (Ziffer 4) ist das Beschwerdeverfahren demnach gegenstandslos geworden und als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Damit erübrigt es sich sodann, über den Verfahrensantrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden. Diesbezüglich ist das Beschwerdeverfahren ebenfalls gegenstandslos geworden und vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.