Mit der neuen Verfügung vom 27. Februar 2025 hat die Gemeinde dem Antrag der Beschwerdeführenden teilweise entsprochen, indem sie Ziffer 1 bis 4 der angefochtenen Verfügung aufgehoben hat. Bezüglich der Anbringung eines Siegels (Ziffer 1), der Verpflichtung der Grundeigentümerschaft zur Gewährleistung der Zugänglichkeit der Wohneinheiten (Ziffer 2), den Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit (Ziffer 3) sowie der Strafandrohung im Widerhandlungsfall (Ziffer 4) ist das Beschwerdeverfahren demnach gegenstandslos geworden und als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.