Die Beschwerde vom 20. Januar 2025 richtet sich gegen die Verfügung der Gemeinde vom 19. Dezember 2024 betreffend die Anbringung eines Siegels. In ihrer Beschwerde beantragen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit der neuen Verfügung vom 27. Februar 2025 hat die Gemeinde dem Antrag der Beschwerdeführenden teilweise entsprochen, indem sie Ziffer 1 bis 4 der angefochtenen Verfügung aufgehoben hat.