Für das Beschwerdeverfahren sieht Art. 71 VRPG10 ausdrücklich vor, dass die verfügende Behörde zugunsten der beschwerdeführenden Partei neu verfügen oder die angefochtene Verfügung aufheben kann, statt eine Beschwerdevernehmlassung einzureichen. Soweit das Beschwerdeverfahren durch die neue Verfügung nicht gegenstandslos geworden ist, wird es durch die Beschwerdeinstanz fortgesetzt (Art. 71 Abs. 2 VRPG).