Im Falle des Festhaltens an der Beschwerde wurde in Bezug auf die vorinstanzlichen Verfahrenskosten ein Entscheid in der Sache und im Falle des Beschwerderückzugs eine Abschreibung des gesamten Beschwerdeverfahrens in Aussicht gestellt. Mit Stellungnahme vom 1. April 2025 hielten die Beschwerdeführenden an ihrer Beschwerde fest. Sie beantragten ausserdem eine Vereinigung mit dem mit Beschwerde vom 31. März 2025 anhängig gemachten Beschwerdeverfahren BVD 120/2025/25 (Beschwerde gegen Kosten der Aufhebungsverfügung vom 27. Februar 2025). II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen