10. Mit Verfügung vom 4. März 2025 stellte das Rechtsamt die Abschreibung des Verfahrens in Aussicht, soweit es durch die neue Verfügung der Gemeinde vom 27. Februar 2025 gegenstandslos geworden ist. Es bat sodann die Beschwerdeführenden um Mitteilung, ob sie in Bezug auf die ihnen mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 auferlegten Verfahrenskosten an ihrer Beschwerde festhalten oder ob sie diese zurückziehen. Im Falle des Festhaltens an der Beschwerde wurde in Bezug auf die vorinstanzlichen Verfahrenskosten ein Entscheid in der Sache und im Falle des Beschwerderückzugs eine Abschreibung des gesamten Beschwerdeverfahrens in Aussicht gestellt.