9. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet6, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Mit Verfügung vom 27. Februar 2025 hat die Gemeinde die angefochtene Verfügung teilweise aufgehoben. Hinsichtlich der Kostenverlegung gemäss Dispositivziffer 5 der Verfügung vom 19. Dezember 2024 hat sie jedoch nicht neu verfügt. In ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2025 beantragte die Gemeinde die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens infolge Wegfalls des Streitgegenstands nach Eintritt der Rechtskraft der Aufhebungsverfügung. Sie beantragte ausserdem, der Beschwerde sei – sofern weiterhin relevant – die aufschiebende Wirkung zu erteilen.