Zur Begründung führen sie insbesondere aus, die Gemeinde habe stillschweigend auf die mit der angefochtenen Verfügung angekündigte Anbringung eines Siegels verzichtet, ohne jedoch die Verfügung zurückzuziehen. Da damit formell die Anbringung eines Siegels weiterhin im Raum stehe, werde die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie die Aufhebung der Verfügung beantragt. Sollte die Gemeinde die Verfügung, welche sie bisher nicht umgesetzt habe, zurückziehen, würden sich die Beschwerde sowie der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung erübrigen.