von der Gemeinde rechtsgültig erlassenen Auflagen sowie zum Verzicht auf die gewerbliche Vermietung der beiden betroffenen Wohnungen, solange die behördlich geforderten Massnahmen nicht erfüllt seien und eine entsprechende Genehmigung der Gemeinde für eine gewerbliche Vermietung der Wohnungen vorliege. Eine Vermietung als Erstwohnung bleibe vorbehalten. Gemäss E-Mail des Gemeinderats Ressort Bau vom 5. Januar 2025 habe die Gemeinde den Beschwerdeführenden in Aussicht gestellt, dass am 6. Januar 2025 auf die angekündigte Siege-