5. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 ordnete die Gemeinde an, dass an den Wohnungseingängen der Wohneinheiten im Untergeschoss (Studio) und im Dachgeschoss der Liegenschaft der Beschwerdeführenden an der H.________strasse 20 zur Durchsetzung des vorsorglichen Benützungsverbots am 6. Januar 2025 um 14:00 ein amtliches Siegel angebracht werde. Diese Verfügung sei im Sinne von Art. 46 Abs. 1 BauG sofort vollstreckbar. Überdies wurden die Beschwerdeführenden verpflichtet, die Zugänglichkeit der Wohneinheiten zur Anbringung der Siegel zum genannten Zeitpunkt zu gewährleisten. Die Verfahrenskosten wurden auf CHF 300.- festgelegt und den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt.