2. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 setzte die Gemeinde die Beschwerdeführenden unter anderem darüber in Kenntnis, dass sie zur Durchsetzung des sofortigen Benützungsverbots in sämtlichen Wohneinheiten die Anbringung eines Siegels an den Wohnungseingangstüren beabsichtige. In der Verfügung wurde unter anderem festgehalten, es sei nachweislich festgestellt wor- 1/10 BVD 120/2025/9