Gegen das vorsorgliche Benützungsverbot reichten die Beschwerdeführenden Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Mit Entscheid vom 23. September 2024 hiess die BVD die Beschwerde teilweise gut und hob das Benützungsverbot für die gewerbliche Vermietung der Wohnungen im Erdgeschoss und im Obergeschoss auf. In Bezug auf das Studio im Untergeschoss und die Wohnung im Dachgeschoss bestätigte sie das Benützungsverbot. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.