Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben daher die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 500.– (Art. 103 Abs. 1 und 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 GebV6). Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag (Art. 106 VRPG). Parteikosten im Sinne des Gesetzes sind keine angefallen (Art. 104 Abs. 1 VRPG).