c) Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie hätten die Wand beim Carport entfernt. Diesbezüglich gilt die Beschwerde als Anzeige im Sinne von Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung, wonach es den Beschwerdeführenden freistehe, bis zum 10. April 2026 die Wiederherstellungsmassnahmen selber vorzunehmen und dies der Gemeinde zu melden, um nicht kostenpflichtig zu werden. Die Gemeinde ist folglich gehalten, zu überprüfen, ob die Beschwerdeführenden die Anordnung der Wiederherstellung in Bezug auf den Carport bereits vollständig erfüllt haben. 2. Verfahrenskosten