Die Gewährung des rechtlichen Gehörs hätte in solchen Fällen keinen Einfluss auf den bereits feststehenden Verfahrensausgang und würde eine leere Formalität bedeuten. Als offensichtlich unbegründet ist eine Beschwerde zu beurteilen, die klarerweise keinen Erfolg haben kann, weil Anträge und/oder Begründung in keiner Weise geeignet sind, den vorinstanzlichen Entscheid umzustossen.5 Wie die obige Erwägung zeigt, ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig. Folglich sind die Voraussetzungen für einen Entscheid ohne Schriftenwechsel erfüllt, weshalb auf die Durchführung eines solchen verzichtet werden konnte.