a) Die Wiederherstellungsverfügung und die Ersatzvornahme sind vorliegend rechtskräftig verfügt, die (teilweise erneut) dagegen vorgebrachten Rügen haben das Rechtsamt und das Verwaltungsgericht bereits rechtskräftig verworfen. Die angefochtene Verfügung vom 14. Oktober 2025 enthält einzig die neuen Ersatzvornahmedaten. Gegen diese Termine bringen die Beschwerdeführenden nichts vor. Zudem ist fraglich, ob die Mitteilung, wann zur Ersatzvornahme geschritten wird, überhaupt angefochten werden kann.3 Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.