Die Beschwerdeführenden erhalten Gelegenheit, ihre Beschwerde bis zum 30. November 2025 zurückzuziehen. Bei einem Beschwerderückzug im jetzigen Stadium des Verfahrens würde das Rechtsamt auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichten. 7. Die Beschwerdeführenden reagierten nicht auf diese Verfügung. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 47 N. 4