Dieser bejahte die korrekte Zustellung und wiederholte die Ersatzvornahme mit einer neuen Frist. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde bei der BVD. 3. Mit Entscheid vom 12. Juni 2025 wies die BVD die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Sie ordnete an, die Gemeinde habe die in der Verfügung vom 16. Januar 2025 festgelegten Daten und Fristen neu anzusetzen und den Beschwerdeführenden mitzuteilen (BVD 120/2025/14). Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Dieses wies sie Beschwerde mit Entscheid vom 17. Juli 2025 als offensichtlich unbegründet ab, soweit darauf einzutreten ist (VGE 2025.210).