Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte die Gemeinde mit Wiederherstellungsverfügung vom 23. August 2024 an den Beschwerdeführer 1 die Entfernung der Seitenwände des Carports und der Rasengittersteine. Am 7. November 2024 erliess die Gemeinde ge- 1/4 BVD 120/2025/78