2. Im Rahmen eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens bezüglich der Zufahrt zum Neubau stellte das AGR fest, der Carport sei nicht wie bewilligt ausgeführt und es seien Rasengittersteine auf dem Zufahrtsweg zum Nachbargebäude eingebaut worden, was die Gemeinde baupolizeilich zu ahnden habe. Das Regierungsstatthalteramt verwies im diesbezüglichen Gesamtbauentscheid auf die Ausführungen des AGR und auf die baupolizeiliche Zuständigkeit der Gemeinde. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte die Gemeinde mit Wiederherstellungsverfügung vom 23. August 2024 an den Beschwerdeführer 1 die Entfernung der Seitenwände des Carports und der Rasengittersteine.