1. Der Beschwerdeführer 1 ist Alleineigentümer mehrerer benachbarter Grundstücke Beatenberg Gbbl.-Nrn. C.________, D.________ und E.________, welche in der Landwirtschaftszone liegen. Auf der Parzelle Nr. C.________ befindet sich die Liegenschaft G.________strasse 15 und auf der Parzelle Nr. D.________ eine hier nicht weiter interessierende Scheune. Die Beschwerdeführenden wohnen auf Parzelle Nr. E.________ in einem Neubau, welcher das Regierungsstatthalteramt im Jahr 2020 mit einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG des AGR bewilligt hat. Zu diesem gehört auch ein neuer Carport, welcher gemäss den bewilligten Plänen allseitig offen sein sollte.