Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 31 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 120/2025/78 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 15. Dezember 2025 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer 1 Frau B.________ Beschwerdeführerin 2 und Baupolizeibehörde der Gemeinde Beatenberg, Gemeindeverwaltung, Spirenwaldstrasse 251, 3803 Beatenberg betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Beatenberg vom 14. Oktober 2025 (Referenz 4.300; Ersatzvornahme) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer 1 ist Alleineigentümer mehrerer benachbarter Grundstücke Beaten- berg Gbbl.-Nrn. C.________, D.________ und E.________, welche in der Landwirtschaftszone liegen. Auf der Parzelle Nr. C.________ befindet sich die Liegenschaft G.________strasse 15 und auf der Parzelle Nr. D.________ eine hier nicht weiter interessierende Scheune. Die Beschwer- deführenden wohnen auf Parzelle Nr. E.________ in einem Neubau, welcher das Regierungs- statthalteramt im Jahr 2020 mit einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG des AGR bewilligt hat. Zu diesem gehört auch ein neuer Carport, welcher gemäss den bewilligten Plänen allseitig offen sein sollte. In den Plänen zu diesem Bauvorhaben ist die Zufahrt zum Nachbarhaus G.________strasse 15 als «Grasweg bestehend» bezeichnet. 2. Im Rahmen eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens bezüglich der Zufahrt zum Neubau stellte das AGR fest, der Carport sei nicht wie bewilligt ausgeführt und es seien Rasen- gittersteine auf dem Zufahrtsweg zum Nachbargebäude eingebaut worden, was die Gemeinde baupolizeilich zu ahnden habe. Das Regierungsstatthalteramt verwies im diesbezüglichen Ge- samtbauentscheid auf die Ausführungen des AGR und auf die baupolizeiliche Zuständigkeit der Gemeinde. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte die Gemeinde mit Wiederherstel- lungsverfügung vom 23. August 2024 an den Beschwerdeführer 1 die Entfernung der Seiten- wände des Carports und der Rasengittersteine. Am 7. November 2024 erliess die Gemeinde ge- 1/4 BVD 120/2025/78 genüber dem Beschwerdeführer 1 eine Ersatzvornahmeverfügung. Nachdem sich die Beschwer- deführenden insbesondere über die fehlerhafte Zustellung der Wiederherstellungsverfügung (Ver- wendung des falschen Vornamens bei der A-Post Zustellung, nachdem die eingeschriebene Ver- fügung nicht abgeholt worden war) und die Rechtmässigkeit der Wiederherstellungsverfügung (insb. gutgläubiger Ersatz der seit langem bestehenden Rasengittersteine und vorbehaltlose Bau- abnahme beim Carport) bei der Gemeinde beschwert hatten, setzte die Bauverwaltung die ange- drohte Ersatzvornahme aus und überwies das Geschäft dem Gemeinderat. Dieser bejahte die korrekte Zustellung und wiederholte die Ersatzvornahme mit einer neuen Frist. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde bei der BVD. 3. Mit Entscheid vom 12. Juni 2025 wies die BVD die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Sie ordnete an, die Gemeinde habe die in der Verfügung vom 16. Januar 2025 festgelegten Daten und Fristen neu anzusetzen und den Beschwerdeführenden mitzuteilen (BVD 120/2025/14). Da- gegen erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Dieses wies sie Beschwerde mit Entscheid vom 17. Juli 2025 als offensichtlich unbegründet ab, soweit darauf einzutreten ist (VGE 2025.210). 4. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2025 wiederholte die Gemeinde die Anordnung der Ersatz- vornahme und kündigte diese auf den 20. April 2026 an. 5. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden am 13. November 2025 Be- schwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Die Beschwerde- führenden stellen keinen konkreten Antrag, wehren sich jedoch insbesondere gegen die Verfü- gungen betreffend Wiederherstellung und die Ersatzvornahme in Bezug auf den Carport und die Rasengittersteine. 6. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, verzichtete auf die Durch- führung des Schriftenwechsels und gab folgendes bekannt: Aufgrund einer ersten Einschätzung geht das Rechtsamt davon aus, dass auf die Beschwerde nicht einge- treten werden kann: Die Wiederherstellungsverfügung und die Ersatzvornahme sind vorliegend rechtskräf- tig verfügt, die (teilweise erneut) dagegen vorgebrachten Rügen haben das Rechtsamt und das Verwal- tungsgericht bereits rechtskräftig verworfen. Die angefochtene Verfügung vom 14. Oktober 2025 enthält einzig die neuen Ersatzvornahmedaten. Gegen diese Termine bringen die Beschwerdeführenden nichts vor. Zudem ist fraglich, ob die Mitteilung, wann zur Ersatzvornahme geschritten wird, überhaupt angefoch- ten werden kann.2 Die Beschwerdeführenden erhalten Gelegenheit, ihre Beschwerde bis zum 30. November 2025 zurückzu- ziehen. Bei einem Beschwerderückzug im jetzigen Stadium des Verfahrens würde das Rechtsamt auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichten. 7. Die Beschwerdeführenden reagierten nicht auf diese Verfügung. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 47 N. 4 2/4 BVD 120/2025/78 II. Erwägungen 1. Eintreten a) Die Wiederherstellungsverfügung und die Ersatzvornahme sind vorliegend rechtskräftig ver- fügt, die (teilweise erneut) dagegen vorgebrachten Rügen haben das Rechtsamt und das Verwal- tungsgericht bereits rechtskräftig verworfen. Die angefochtene Verfügung vom 14. Oktober 2025 enthält einzig die neuen Ersatzvornahmedaten. Gegen diese Termine bringen die Beschwerde- führenden nichts vor. Zudem ist fraglich, ob die Mitteilung, wann zur Ersatzvornahme geschritten wird, überhaupt angefochten werden kann.3 Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. b) Erweist sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so stellt die instruierende Behörde der Vorinstanz und den übrigen am Verfahren Beteiligten Doppel zu und führt den Schriftenwechsel durch (Art. 69 Abs. 1 VRPG4). Ist eine Beschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so soll die Beschwerdebehörde somit keinen Schriftenwechsel durchführen und sogleich entscheiden. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs hätte in solchen Fällen keinen Einfluss auf den bereits feststehenden Verfahrensausgang und würde eine leere Formalität bedeuten. Als offensichtlich unbegründet ist eine Beschwerde zu beurteilen, die klare- rweise keinen Erfolg haben kann, weil Anträge und/oder Begründung in keiner Weise geeignet sind, den vorinstanzlichen Entscheid umzustossen.5 Wie die obige Erwägung zeigt, ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig. Folglich sind die Vor- aussetzungen für einen Entscheid ohne Schriftenwechsel erfüllt, weshalb auf die Durchführung eines solchen verzichtet werden konnte. c) Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie hätten die Wand beim Carport entfernt. Diesbezüglich gilt die Beschwerde als Anzeige im Sinne von Ziffer 5 der angefochtenen Verfü- gung, wonach es den Beschwerdeführenden freistehe, bis zum 10. April 2026 die Wiederherstel- lungsmassnahmen selber vorzunehmen und dies der Gemeinde zu melden, um nicht kostenpflich- tig zu werden. Die Gemeinde ist folglich gehalten, zu überprüfen, ob die Beschwerdeführenden die Anordnung der Wiederherstellung in Bezug auf den Carport bereits vollständig erfüllt haben. 2. Verfahrenskosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben daher die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschal- gebühr von CHF 500.– (Art. 103 Abs. 1 und 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 GebV6). Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag (Art. 106 VRPG). Parteikosten im Sinne des Gesetzes sind keine angefallen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). 3 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 47 N. 4 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 5 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 69 N. 10 6 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 3/4 BVD 120/2025/78 III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 500.– werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine se- parate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Frau B.________ und Herrn A.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Beatenberg, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungspräsident Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 4/4