b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden teilweise und es rechtsfertigt sich, ihnen einen Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG9). Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1200.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV10). Die Beschwerdeführenden haben damit CHF 400.00 zu bezahlen. Da die Gemeinde nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, können ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die restlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 trägt daher der Kanton. Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG).