Angesichts der Tatsache, dass es nur noch um die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands hinsichtlich der Bodenplatte geht, erachtet die BVD es als angemessen, die Frist nur um gut einen Monat und damit bis am 15. Mai 2025 zu verlängern. Diese Frist reicht nach Ansicht der BVD aus, damit die Beschwerdeführenden die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands hinsichtlich der Bodenplatte abschliessen können.