Die Gemeinde hat die Frist für die rechtskräftig verfügte Wiederherstellungsanordnung (hinsichtlich der restlichen, noch nicht zurückgebauten Bauteile) verlängert bis 31. März 2025. Da die Frist zur Wiederherstellung verhältnismässig sein muss und die von der Gemeinde angesetzte Frist inzwischen abgelaufen ist, muss sie mit dem vorliegenden Entscheid von Amtes wegen neu angesetzt werden. Angesichts der Tatsache, dass es nur noch um die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands hinsichtlich der Bodenplatte geht, erachtet die BVD es als angemessen, die Frist nur um gut einen Monat und damit bis am 15. Mai 2025 zu verlängern.