lich zunächst noch ein Wiederherstellungsverfahren nach Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG durchzuführen haben. 3. Ergebnis und Kosten a) Insgesamt steht damit fest, dass Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung vom 19. Dezember 2024 insoweit und in teilweiser Gutheissung der Beschwerde anzupassen ist, als der Sitzplatz und die Stützmauer gestrichen werden, da diese nicht Teil der mit Entscheid vom 22. Dezember 2021 rechtskräftig verfügten Wiederherstellungsanordnung waren. Hinsichtlich der Bodenplatte dagegen wird die angefochtene Verfügung in Abweisung der Beschwerde bestätigt.