Überdies entspricht der erhöhte und begradigte Gartensitzplatzbereich auch im Bereich der ursprünglich befestigten Fläche in keiner Weise dem damaligen Zustand. Im Rahmen einer allfälligen Wiederherstellungsverfügung gemäss Art. 46 Abs. 2 BauG wird die Gemeinde den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs geben müssen (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG), es sei denn das Vorhaben sei offensichtlich nicht bewilligungsfähig und das Durchlaufen eines Baubewilligungsverfahrens unter dem prozessökonomischen Aspekt daher nicht sinnvoll.6