In diesem Zusammenhang lässt sich bereits hier feststellen, dass dem vorgebrachten Einwand der Beschwerdeführenden, der Bereich des heutigen Gartensitzplatzes entspreche in etwa der ursprünglichen betonierten und befestigten Fläche, gestützt auf die vorhandenen Fotos des ursprünglichen Zustands5 offensichtlich nicht gefolgt werden kann. So ist auf diesen klar erkennbar, dass der ursprünglich befestigte Bereich in nördlicher Richtung nicht bis auf Höhe des vormaligen Anbaus zog. Überdies entspricht der erhöhte und begradigte Gartensitzplatzbereich auch im Bereich der ursprünglich befestigten Fläche in keiner Weise dem damaligen Zustand.