Kommt die Gemeinde zum Schluss, dass dieser Sitzplatz ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt wurde, so wird sie als zuständige Baupolizeibehörde diesbezüglich zunächst noch ein Wiederherstellungsverfahren nach Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG durchzuführen haben. In diesem Zusammenhang lässt sich bereits hier feststellen, dass dem vorgebrachten Einwand der Beschwerdeführenden, der Bereich des heutigen Gartensitzplatzes entspreche in etwa der ursprünglichen betonierten und befestigten Fläche, gestützt auf die vorhandenen Fotos des ursprünglichen Zustands5 offensichtlich nicht gefolgt werden kann.