So handelt es sich dabei weder um einen Teil des widerrechtlich erstellten Anbaus der Gartenhalle noch um den Bereich der Bodenabdeckung des vormaligen Anbaus. Damit ging die Gemeinde in Bezug auf den angeordneten Rückbau des Sitzplatzes mit der angefochtenen Verfügung über die rechtskräftige Wiederherstellungsanordnung vom 22. Dezember 2021 hinaus, ohne diesbezüglich ein Wiederherstellungsverfahren durchgeführt zu haben. Und dies, obwohl sie im Einleitungssatz der strittigen Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung selber ausführt, der Umfang der Wiederherstellung richte sich nach den Punkten 5.3 des Bauentscheids vom 22. Dezember 2021.