dieser Terrassenbereich, welcher sich weder im Bereich der widerrechtlich erstellten Gartenhalle noch im Bereich des vormaligen Anbaus befindet, nicht unter die rechtskräftig verfügte Wiederherstellungsanordnung gemäss Ziffer 5.3 des Entscheids der Gemeinde vom 22. Dezember 2021 subsumieren. So handelt es sich dabei weder um einen Teil des widerrechtlich erstellten Anbaus der Gartenhalle noch um den Bereich der Bodenabdeckung des vormaligen Anbaus.