d) Mit dem in der angefochtenen Verfügung erwähnten «Sitzplatz» als Bauteil des widerrechtlich erstellten Anbaus der Gartenhalle muss die Gemeinde damit den mit etwas grösseren Steinplatten versehenen Terrassenbereich westseitig angrenzend an die rückzubauende Bodenplatte im Bereich des vormaligen Anbaus meinen. Entgegen der Ansicht der Gemeinde lässt sich jedoch 4 Vgl. Bilder in der Beilage 4 der Eingabe der Beschwerdeführenden vom 31. August 2021, in den Vorakten 2021/11 der Gemeinde.