Indem in der rechtskräftigen Wiederherstellungsanordnung auf die Bodenabdeckung des vormaligen Anbaus Bezug genommen wird und sich dieser vormalige Anbau (im Unterschied zur widerrechtlich erstellten Gartenhalle) über die ganze Länge der nördlichen Hauptfassade zog4, ist auch klar, dass die rückzubauende Bodenplatte sowie die Wiederherstellung der Bodenabdeckung des vormaligen Anbaus oder die Realisierung einer bekiesten oder begrünten Fläche ebenfalls diesen Bereich auf der ganzen Länge der nördlichen Hauptfassade umfassen, und nicht nur die Bodenfläche unter der bereits abgebrochenen Gartenhalle.