Auf die im Zusammenhang mit der Bodenplatte vorgebrachten Rügen ist damit nicht erneut einzugehen. Die Aufforderung der Gemeinde in der angefochtenen Verfügung, wonach die Bodenplatte als «restlicher Bauteil des widerrechtlich erstellten Anbaus der Gartenhalle» noch zurückzubauen sei und dabei die Herstellung der Bodenabdeckung entweder gemäss Bodenabdeckung des vormaligen Anbaus oder als bekieste oder begrünte Fläche vorzunehmen sei, ist zu bestätigen.