Zudem ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden hinsichtlich des ohne Baubewilligung erstellten Gartenblockhauses mit Betonboden als gutgläubig gelten würden, was ebenfalls dagegen spricht, teilweise auf die Wiederherstellung zu verzichten. Wie schon die Vorinstanz erwogen hat, ist sodann nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde in der Wiederherstellungsverfügung zur Anordnung, den vormaligen Boden wiederherzustellen, als Alternative festgehalten hat, den Boden zu begrünen oder mit Kies zu befestigen.»