Es kommt auch nicht infrage, im Sinn einer milderen Massnahme hinsichtlich des Betonbodens von einer Wiederherstellung abzusehen. Die Beschwerdeführenden haben den Boden des abgebrochenen Anbaus für das Gartenblockhaus mit Beton überzogen. Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass der Betonboden Teil des rechtswidrigen Bauvorhabens und daher, insbesondere mit Blick auf das besonders grosse öffentliche Interesse, wiederherzustellen ist (angefochtener Entscheid E. 7b und d, auch zum Folgenden).