Werden in der Landwirtschaftszone widerrechtlich errichtete Bauten nicht zurückgebaut, sondern auf unabsehbare Zeit geduldet, wird der Trennungsgrundsatz in Frage gestellt und rechtswidriges Verhalten belohnt. Rechtswidrige Bauten müssen daher grundsätzlich beseitigt werden. […] Mit der Vorinstanz ist der Rückbau auch als verhältnismässig zu bezeichnen: Er ist sowohl geeignet als auch erforderlich, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Zudem ist nicht ersichtlich, dass er den Beschwerdeführenden nicht zumutbar wäre. Es kommt auch nicht infrage, im Sinn einer milderen Massnahme hinsichtlich des Betonbodens von einer Wiederherstellung abzusehen.