ändert belassen werden könnte. Vielmehr setzt dies einen Teilrückbau des ausnivellierten Bodens auf den vormaligen Zustand voraus. Der Antrag 3 der Beschwerdeführenden, wonach bei Nichterteilung der Baubewilligung Ziff. 5.3 des Bauentscheids insofern zu präzisieren sei, dass die bestehende Bodenplatte aus Beton nicht zurückgebaut werden müsse, wird daher abgewiesen.» Das Verwaltungsgericht bestätigte diese Beurteilung im Entscheid 2022/223 vom 25. April 2024 (E. 4.4) mit den folgenden Ausführungen: