In der angefochtenen Verfügung werden die noch rückzubauenden Bauteile des widerrechtlich erstellten Anbaus der Gartenhalle näher aufgeführt (Bodenplatte, Sitzplatz, Stützmauer), währenddem in der rechtskräftigen Wiederherstellungsanordnung der Abbruch des widerrechtlich erstellten Anbaus der Gartenhalle verlangt wurde und nur hinsichtlich der «Bodenabdeckung» als einzigem Bauteil dieser Gartenhalle präzisiert wurde, indem diese entweder gemäss Bodenabdeckung des vormaligen Anbaus oder als bekieste oder begrünte Fläche herzustellen sei. Die Beschwerdeführenden bestreiten nun, dass die drei ausdrücklich erwähnten, noch zurückzubauen-