Mit der umstrittenen Ziffer 3 der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 19. Dezember 2024 wird zunächst ausgeführt, der Umfang der Wiederherstellung richte sich nach den Punkten 5.3 des Bauentscheids vom 22. Dezember 2021. Dies wird sodann wie folgt präzisiert: • Abbruch der restlichen Bauteile des widerrechtlich erstellten Anbaus der Gartenhalle (Bodenplatte, Sitzplatz, Stützmauer) • Herstellung der Bodenabdeckung entweder gemäss Bodenabdeckung des vormaligen Anbaus oder als bekieste oder begrünte Fläche.