«Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes wird die Bauherrschaft zum Vollzug folgender Massnahmen verpflichtet: • Abbruch des widerrechtlich erstellten Anbaus der Gartenhalle, • Herstellung der betreffenden Fassade analog der bestehenden Fassaden • Herstellung der Bodenabdeckung entweder gemäss Bodenabdeckung des vormaligen Anbaus oder als bekieste oder begrünte Fläche. [Frist]»