Es stelle sich die Frage, wieso die Gemeinde die Gelegenheit nicht wahrnehme, diese Punkte mit ihnen vor Ort zu thematisieren und eine einvernehmliche Lösung zu finden. Eine gemeinsame Besichtigung der betroffenen Bauteile mit einem Austausch hätte möglicherweise schon zu einem Entscheid mit Augenmass geführt. b) Der Wortlaut der von der Gemeinde angeordneten und sowohl von der BVD als auch vom Verwaltungsgericht bestätigten (und somit rechtskräftigen) Wiederherstellungsanordnung hinsichtlich des Gartenblockhauses lautet wie folgt (Ziff. 5.3 des Entscheids der Gemeinde vom 22. Dezember 2021):