Die nun erlassene Verfügung vom 19. Dezember 2024 sei widersprüchlich formuliert, moniere sie doch im Brieftext einerseits explizit den noch nicht umgesetzten Rückbau einer Stützmauer sowie der Bodenplatte resp. der Sitzplatzfläche, andererseits beziehe sie sich im weiteren Verlauf der Verfügung dann wieder auf den eigenen Entscheid vom 22. Dezember 2021, wonach die Herstellung der Bodenabdeckung entweder gemäss der Bodenabdeckung des vormaligen Anbaus oder als bekieste oder begrünte Fläche erfolgen könne. Die Bodenplatte unter dem ursprünglichen Anbau sei beim Hauskauf 1988 bereits ganzflächig betoniert gewesen.