a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, die BVD und das Verwaltungsgericht hätten den Wiederherstellungsentscheid der Gemeinde vom 22. Dezember 2021 gestützt, in welchem die Herstellung der Bodenabdeckung entweder gemäss der Bodenabdeckung des vormaligen Anbaus oder als bekieste oder begrünte Fläche angeordnet wurde. Die nun erlassene Verfügung vom 19. Dezember 2024 sei widersprüchlich formuliert, moniere sie doch im Brieftext einerseits explizit den noch nicht umgesetzten Rückbau einer Stützmauer sowie der Bodenplatte resp.