Die Beschwerde der Beschwerdeführenden richtet sich einzig gegen die von der Gemeinde mit der angefochtenen Verfügung (nochmals) angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands der restlichen Bauteile des abzubrechenden Gartenhauses (Ziff. 3 der Verfügung). Gegen die weiteren Anordnungen in dieser Verfügung (Ziff. 1: Aufhebung der baupolizeilichen Verfügung vom 23. Oktober 2024, Ziff. 2: Gelegenheit zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs für die ohne Bewilligung erstellten Autoabstellplätze, Ziff. 4: Durch die Beschwerdeführenden zu tragende Gebühr von CHF 400.00) setzen sich die Beschwerdeführenden nicht zur Wehr.