6. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Das AGR beantragt mit Stellungnahme vom 6. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde und führt dabei aus, die Wiederherstellung habe gemäss dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. April 2024 zu erfolgen. Die Gemeinde stellt in ihrer Eingabe vom 7. Februar 2025 keinen expliziten Antrag, weist aber darauf hin, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. April 2024 bereits rechtskräftig über die mit der Beschwerde angefochtenen Wiederherstellungsmassnahmen entschieden habe.