Die von den Beschwerdeführenden gegen den Entscheid der BVD vom 22. Juni 2022 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit VGE 2022/223 vom 25. April 2024 ab. Dabei setzte es die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands neu auf den 30. September 2024 an. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.