7/9 BVD 120/2025/64 a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdegegnerschaft. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV15). b) Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb keine Parteikosten gesprochen werden (Art 104 VRPG16). III. Entscheid