Diese Akteneinsicht ist jedoch erst nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu gewähren. Das Rechtsamt wird die Gemeinde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist mittels Schreiben informieren, falls der Entscheid rechtskräftig wurde (unter Zustellung der vorinstanzlichen Akten). Erst nach Eingang dieses Schreibens ist die ersuchte Akteneinsicht zu gewähren. Im Falle eines Weiterzugs an das Verwaltungsgericht ist die Einsicht vorläufig nicht zu gewähren. 4. Kosten 12 VGE 2016/315 vom 9. Juli 2018, E. 4.5, in BVR 2018 S. 497. 13 VGE 2016/315 vom 9. Juli 2018, E. 4.6, in BVR 2018 S. 497. 14 Ähnlich bereits VGE 2016/315 vom 9. Juli 2018, E. 4.7, in BVR 2018 S. 497.